German DX Foundation - GDXF
Geschäftsordnung der GDXF

Geschäftsordnung der German DX Foundation

(Fassung vom 11. Dezember 2021)

1. Mitgliedschaft

1.1. Aufnahme

1.1.1. Ordentliche und korporative Mitglieder

Die Mitgliedschaft in der GDXF ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Dem Antragsteller ist das Ergebnis schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Aufnahme ist dem Mitglied darüber eine Urkunde auszufertigen.

1.1.2. Mitglieder auf Lebenszeit

Die Mitgliedschaft auf Lebenszeit ist beim Vorstand zu beantragen. Ansonsten gelten die Vorschriften aus 1.1.1. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Zahl der aktuellen Mitglieder auf Lebenszeit beschränkt werden.

1.1.3. Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind auf Antrag vorzuschlagen und müssen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Nur natürliche Personen können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

1.2. Beiträge

Alle Beiträge und Gebühren können der Beitrags- und Gebührenübersicht entnommen werden. Die aktuelle Fassung ist auf der GDXF Internetseite veröffentlicht.

1.2.1. Aufnahmegebühr

Eine einmalige Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt

1.2.2. Ordentliche und korporative Mitglieder

Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist jeweils im ersten Quartal eines laufenden Kalenderjahres fällig. Zur Jahresmitte aufgenommene Mitglieder zahlen unmittelbar nach der Aufnahme einen einmalig ermäßigten Beitrag von 50 v. H. des normalen Jahresbeitrages. Die Höhe des Jahresbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitrags- und Gebührenübersicht veröffentlicht. Bei korporativen Mitgliedern entscheidet allein der Vorstand über die Höhe des Beitrages bzw. der Sachleistungen im Einzelfall.

1.2.3. Mitglieder auf Lebenszeit

Mitglieder auf Lebenszeit zahlen einmalig einen vom Vorstand beschlossenen Betrag. Der Betrag ist unmittelbar nach der Aufnahme als Mitglied auf Lebenszeit fällig.

1.2.4. Härteregelung

Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand Mitgliedern nach §3,1.a) und b) teilweisen oder völligen Erlass des Beitrags gewähren. Diese Regelung darf höchstens für drei aufeinander folgende Jahre beschlossen werden.

1.2.5. Beitragskonten

Die Beiträge sind für die GDXF kostenfrei in voller Höhe auf das vom jeweiligen Schatzmeister eingerichtete Konto bzw. PayPal-Account bargeldlos zu überweisen. Der Schatzmeister überwacht den pünktlichen Eingang aller zu leistenden Beiträge und übernimmt das Mahnwesen (s. dazu auch 1.3.2.). Das Mahnwesen kann auch durch einen mehrheitlichen Beschluss des Vorstands einem anderen Mitglied des Vorstands übertragen werden.

1.2.6. QSL-Konto

Die Gebühren zur Finanzierung des QSL Service sind auf ein Treuhand-Unterkonto zu überweisen, welches durch den Schatzmeister eingerichtet und verwaltet wird. Dieses Unterkonto unterliegt ebenfalls den Regelungen der Kassenführung (siehe 3.1.ff). Besteht ein mehrjähriger Beitragsrückstand, kann ein vorhandenes Guthaben auf dem QSL‐Konto zur Beitragsdeckung herangezogen werden.

1.3. Ende der Mitgliedschaft

1.3.1. Ausschluss

Ein Mitglied kann nach §5.3. der Satzung mit einfacher Mehrheit durch einen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung schriftlich Widerspruch gegen den Beschluss einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Widerspruch.

1.3.2. Streichung

Eine Streichung aus der Mitgliederliste und damit der Ausschluss aus der GDXF kann auch allein vom Schatzmeister vorgenommen werden. Hierzu müssen zwei schriftliche Mahnungen erfolglos geblieben sein. Gegen die Streichung ist kein Widerspruch zulässig.

2. Organe des Vereins

2.1. Vorstand, Berater-Komitee

2.1.1. Geschäftsverteilung

Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes und amtiert als Leiter der Sitzung der Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied des Vorstandes mit diesen Aufgaben vorübergehend beauftragen. Zu Vorstandssitzungen können weitere GDXF-Mitglieder ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. Dies gilt nur bei einem einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Sitzungen des Vorstandes sind vom Präsidenten zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie sind ebenfalls einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird.

2.1.2. Mittelvergabe

Bei der Prüfung über die Vergabe und die Höhe der Fördermittel der GDXF liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn mehr als die Hälfte der Berater abgestimmt haben. Die einzelnen Voten werden einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied zugeleitet, der das Abstimmungsergebnis dem Vorstand zur Kenntnis bringt.

2.1.3. Abstimmungen

Der Vorstand ist stimmberechtigt, wenn mindestens vier seiner Mitglieder abstimmen. Abstimmungen sind auf vom Präsidenten einberufenen Sitzungen oder durch Stimmabgabe per Brief, Fax, E-Mail und Telefon möglich. Bei Gleichheit der Stimmen zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

2.1.4. Ernennungen

Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kann durch Ernennung eines ordentlichen Mitgliedes ersetzt werden, welches die Aufgaben bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung übernimmt. Hierzu bedarf es eines mehrheitlichen Beschlusses des übrigen Vorstandes. Gleiches gilt für die Ernennung der Berater nach §8 der Satzung, deren Amtszeit bis zu vier aufeinander folgenden Amtsperioden betragen darf.

2.2. Mitgliederversammlung

2.2.1. Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie soll möglichst während der Ham Radio in Friedrichshafen stattfinden. Die Einberufung ist unter Angabe von Termin, Ort und vorläufiger Tagesordnung jedem Mitglied der GDXF schriftlich mitzuteilen. Der schriftlichen Mitteilung steht eine Verbreitung der Informationen in Fachpublikationen oder de Veröffentlichung auf der GDXF Internetseite sowie Verteilung per E-Mail und GDXF Reflektor gleich. Dies gilt ebenfalls für außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung soll den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin zugegangen sein.

2.2.2. Protokoll

Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Versammlungsleiters per Akklamation einen Protokollführer, der insbesondere alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung schriftlich festhält. Der Protokollführer führt auch eine Anwesenheitsliste, die u.a. zur Feststellung der Stimmberechtigung der Teilnehmer dient. Das Protokoll ist spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung dem Sekretär zugänglich zu machen.

2.2.3. Anträge

Anträge zur Tagesordnung sind in schriftlicher Form bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Sekretär zu richten. Jedes Mitglied der GDXF nach §3,1.a), c), d) der Satzung ist antragsberechtigt. In der Mitgliederversammlung sind Anträge zur Beschlussfassung zu jedem Punkt der Tagesordnung zulässig. Liegen mehrere Anträge zum gleichen Tagesordnungspunkt vor, so wird zunächst über den weitestgehenden Antrag entschieden. Alle Anträge können bis zum Zeitpunkt der Abstimmung ohne Begründung vom Antragsteller zurückgezogen werden. Abgelehnte Anträge können erst wieder zur nächsten Mitgliederversammlung gestellt werden.
Änderungsanträge, die eine Ergänzung oder Beschränkung eines bereits gestellten Antrags betreffen, ohne diesen im wesentlichen Gehalt zu ändern, sind stets vor dem ursprünglichen Antrag zu behandeln.
Anträge zur Geschäftsordnung sind unverzüglich zu beraten. Nach Stellung des Antrags ist das Wort zur Gegenrede zu erteilen. Der Versammlungsleiter lässt nach der Gegenrede sofort über den Geschäftsordnungsantrag abstimmen.

2.2.4. Berichte des Vorstandes

In jeder Mitgliederversammlung hat der Vorstand über seine Arbeit seit der letzten Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Der Schatzmeister hat den Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzustellen und zu erläutern. Weiterhin berichtet er über den aktuellen finanziellen Status im laufenden Geschäftsjahr mit aktuellem Stand. Die genannten Berichte können auch schriftlich vorgelegt werden.

2.2.5. Vorstandswahlen

Fällt eine Mitgliederversammlung mit dem Ende der dreijährigen Amtszeit des Vorstands zusammen, so ist aus dem Mitgliederkreis ein Wahlausschuss mit drei Mitgliedern zu bilden. Für die Dauer der Vorstandswahlen übernimmt ein Mitglied des Wahlausschusses den Vorsitz der Mitgliederversammlung und fungiert als Wahlleiter. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied nach §3,1.a), c), d) der Satzung, das seinen Beitrag ordnungsgemäß entrichtet hat. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht kandidieren.
Wahlvorschläge können von jedem stimmberechtigten Mitglied bis zum Beginn eines jeden Wahlganges an den Wahlleiter gerichtet werden. Eine Wiederwahl der bisherigen Vorstandsmitglieder ist möglich. Ist ein Kandidat verhindert, so hat er sein Einverständnis schriftlich unter Angabe des Vorstandsamtes bekannt zu geben, für welches er kandidiert.
Für jedes zu vergebende Amt ist ein besonderer, schriftlicher und geheimer Wahlgang erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Vorschlag vorliegt. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang mit den beiden stimmstärksten Bewerbern des ersten Wahlgangs statt. Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Gleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Wahlleiters. Die Beisitzer des Vorstandes können schriftlich in einer Blockwahl gewählt werden.

2.2.6. Kassenprüfer

Jährlich werden zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzprüfer von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit in einem Wahlgang gewählt. Diese Wahl kann auf Antrag auch per Akklamation erfolgen. Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Komitee der Berater angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Eine Kassenprüfung soll mindestens einmal jährlich beim Schatzmeister durchgeführt werden. Ist ein Kassenprüfer verhindert, vertritt ihn einer der Ersatzprüfer. Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren und von beiden durchführenden Kassenprüfern zu unterschreiben. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

3. Finanzwesen

3.1. Kassenführung

3.1.1. Schatzmeister

Die Führung der Kasse der GDXF obliegt allein dem Schatzmeister. Er ist dazu verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben jederzeit durch Rechnungslegung gegenüber dem Vorstand bzw. den gewählten Kassenprüfern zu dokumentieren. Der Schatzmeister ist insbesondere zur ständigen Überprüfung und Einhaltung der Vorschriften des §10 der Satzung verpflichtet.

3.1.2. Bewilligung von Förderungen

Anträge zur Förderung einer Aktivität auf dem Gebiet des Amateurfunks nach §2 der Satzung können an jedes Mitglied des Vorstandes bzw. des Komitees der Berater gerichtet werden. Der Antrag ist allen Mitgliedern des Berater-Komitees zur Beratung und Beschlussfassung zuzuleiten.

3.1.3. Kontovollmacht

Der Schatzmeister hat dafür Sorge zu tragen, dass Einnahmen und Ausgaben verbucht bzw. getätigt werden können. Es steht dem Schatzmeister frei, einem weiteren GDXF-Mitglied die Kontovollmacht einzuräumen, um etwa bei Abwesenheit des Schatzmeisters eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu ermöglichen. Die Verantwortung und Haftung für das Vereinsvermögen verbleibt dabei allein beim Schatzmeister. Die Verfahren und Verwaltung des QSL Service Unterkonto legt er mit dem Verantwortlichen des QSL Service fest, dies schließt eine eventuelle Kontovollmacht für das Unterkonto mit ein.
Anmerkung: wie unter 2.1.2

4. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 13. September 1997 in Kraft.
Eingearbeitet sind Änderungen vom: 26. Juni 2002, 25. Juni 2005, 24. Juni 2006, 28. Juni 2008, 25. Juni 2011, 23. Juni 2012, 28. Juni 2014, 15. Juli 2017, 22. Juni 2019 und 11. Dezember 2021.